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Arbeitsvertrag Und Arbeitszeitregelungen In Tierärztlichen Praxen

Arbeitsvertrag und Arbeitszeitregelungen in tierärztlichen Praxen

„Arbeitsvertrag und Arbeitszeit“ – noch immer in vielen tierärztlichen Praxen und Kliniken ein „Buch mit sieben Siegeln“. Der nachfolgende Beitrag soll die wichtigsten Grundsätze zum Arbeitszeitrecht aufzeigen.
Die rechtlichen Grundlagen sind das Arbeitszeitgesetz (derzeit in der Fassung vom 20.04.2013) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (in der Fassung vom 20.04.2013). Auf dieses Gesetz, das die arbeitszeitrechtlichen Besonderheiten im Rahmen der Beschäftigung von Jugendlichen näher beschreibt, soll allerdings an dieser Stelle ebenso wenig näher eingegangen werden wie auf einschlägige tarifvertragliche Regelungen, die z. B. in den §§ 6 + 7 des Manteltarifvertrages für Tierarzthelferinnen zu finden sind. Letztere sind insbesondere zu beachten in tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen mit Tiermedizinischen Fachangestellten (also wenn beide Beteiligte eines Arbeitsverhältnisses jeweils Mitglied in ihrer Berufsorganisation sind).

 

Die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen

§ 3 des Arbeitszeitgesetzes (im folgenden abgekürzt: ArbZG) legt fest, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf. Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist dabei die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Zur Arbeitszeit zählen mithin: — die „normale“ Arbeitszeit, in der der tierärztliche Assistent oder die Tiermedizinische Fachangestellte z. B. zu den Sprechstundenzeiten in der Praxis anwesend ist — Zeiten einer Arbeitsbereitschaft, mithin Zeiten in denen der Assistent/die TFA in der Praxis anwesend ist, auch wenn es Zeiträume gibt, in denen Tiere gerade einmal nicht untersucht bzw. behandelt werden müssen und — Zeiten eines Bereitschaftsdienstes im engeren Sinne.
Daraus ergibt sich eine höchst zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche (sechs Werktage – der Samstag zählt „voll“ mit – zu je 8 Stunden).

 

Arbeitszeit: Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Die arbeitszeitrechtliche Einordnung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften im Rahmen des tierärztlichen Notdienstes führte in der Vergangenheit in tierärztlichen Praxen und Kliniken immer wieder zu nicht unerheblichen Problemen. Ausgehend von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Definitionen sind diese beiden Dienste wie folgt zu beschreiben und zu bewerten:
Bereitschaftsdienst in der tierärztlichen Praxis liegt im Allgemeinen vor, wenn sich der Assistent zu Praxiszwecken an einer vom Praxisinhaber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb der Praxis aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall die Tätigkeit sofort aufnehmen zu können. Eine Rufbereitschaft ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass der Assistent in der Wahl seines Aufenthaltsortes frei ist, diesen allerdings dem Praxisinhaber zuvor anzeigen muss, damit er im Bedarfsfall über Handy o. ä. zur Arbeitsleistung abgerufen werden kann.
Unter arbeitszeitrechtlichen Gesichtspunkten gilt zu beachten, dass Zeiten eines Bereitschaftsdienstes voll auf die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden anzurechnen sind. Im Rahmen eines solchen Dienstes ist der Arbeitnehmer derart in betriebliche Belange einbezogen, dass er privaten/persönlichen Dingen nur sehr eingeschränkt, da nur von dem ihm vorgegebenen Ort aus, nachgehen kann.
Eine früher teilweise vertretene Auffassung, wonach im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zu differenzieren sei, dürfte mit Blick auf seit 2003 ergangenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr haltbar sein. Nach dieser Auffassung waren nur solche Bereitschaftsdienste auf die gesetzlich höchst zulässige Arbeitszeit anzurechnen, die der Arbeitnehmer im Betrieb erbringen musste, während solche Bereitschaftsdienste nicht berücksichtigungsfähig waren, die der Arbeitnehmer von zu Hause oder von einem dritten Ort aus absolvieren konnte. Und in der Zeit davor war man in Deutschland sogar davon ausgegangen, dass Bereitschaftsdienste überhaupt nicht zur Arbeitszeit zählen würden. Dann aber hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die EU Arbeitszeitrichtlinie in Deutschland nicht richtig umgesetzt worden war.

Demgegenüber ist Rufbereitschaft als Freizeit im Sinne der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes anzusehen. Rufbereitschaft ist demgegenüber – um es noch einmal konkret auf den Punkt zu bringen – dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer nicht an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle bereithalten, sondern nur jederzeit erreichbar sein muss, um seine Arbeit auf Abruf unverzüglich wahrnehmen zu können. Er kann sich während einer Rufbereitschaft innerhalb eines zuvor vereinbarten Gebiets an einem beliebigen Ort seiner Wahl aufhalten, der dem Arbeitgeber aber anzuzeigen und von dem er aus jederzeit z. B. über Handy erreichbar ist. Als Arbeitszeit im Rahmen der Rufbereitschaft u bewerten ist dabei nur diejenige Zeit, zu der der Assistent bzw. die Assistentin während dieses Dienstes zur Arbeit abgerufen wird.

 

Mehrarbeit/Überstunden

Die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers kann – in Vollzeit-Arbeitsverhältnissen aufgrund arbeitgeberischer Weisung – auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn sichergestellt ist, dass innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Innerhalb eines Zeitraums von 6 Kalendermonaten bzw. 24 Wochen dürfen daher insgesamt 1.152 Stunden – Arbeitszeit und Bereitschaftsdienste – nicht überschritten werden.
Ein Beispiel soll in diesem Zusammenhang herausgestellt werden: Wird dem Arbeitnehmer ein Bereitschaftsdienst von Freitagabend bis Montagmorgen und damit über einen Gesamtzeitraum von insgesamt 60 Stunden auferlegt, so sind damit die sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergebenden Möglichkeiten voll erschöpft. Und dann bietet das Arbeitszeitgesetz Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern noch eine spezielle Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu Überstunden heranzuziehen: § 14 Abs. 2 Ziff . 2 sieht vor, von der höchst zulässigen Arbeitszeit von 8 Stunden abzuweichen u. a. „bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können“. Auch in diesen Fällen darf allerdings die Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten werden.
Der Vollständigkeit halber wäre noch zu sagen: Eine Verpflichtung zur Erbringung von Überstunden besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Teilzeit Arbeitsverhältnissen grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich Überstunden geregelt sind; und etwas anderes gilt auch dann, wenn Notfälle versorgt werden müssen.

 

Ausgleich für Sonntags- und Feiertagsarbeit

§ 10 des Arbeitszeitgesetzes sieht vor, dass Arbeitnehmer u. a. „in Einrichtungen zur Behandlung und Pfl ege von Tieren“ ausnahmsweise auch an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit herangezogen werden können; mindestens 15 Sonntage müssen dabei im Jahr beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, so ist diesen ein Ersatzruhetag zu gewähren, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren ist; Gleiches gilt für eine Beschäftigung an Wochenfeiertagen, doch beträgt hier der Zeitraum für die Gewährung eines Ersatzruhetages 8 Wochen.

 

Gewährleistung einer Ruhezeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit – einschließlich der Zeiten der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes – eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährleistet werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden möglich ist – u. a. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen – sind in tierärztlichen Praxen und Kliniken nicht gegeben.

Verpflichtung zum Aushang bzw. zur Auslage des Arbeitszeitgesetzes

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nach § 16 Abs. 1 ArbZG verpflichtet, einen Abdruck des Arbeitszeitgesetzes (und darüber hinaus der für den Betrieb geltenden Tarifverträge) an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

 

Verpflichtung zum Führen von Arbeitszeitnachweisen

Weitgehend leider unbekannt ist die Verpflichtung, die sich aus § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes ergibt: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit (also über 8 Stunden) hinausgehende Arbeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung betriff t sowohl Zeiten, die über die „normale“ Arbeit in tierärztlichen Praxen (z. B. während der Sprechstundenzeiten) hinaus gehen als auch Zeiten des oben näher beschriebenen Bereitschaftsdienstes. Die Missachtung dieser Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 22 Abs. 1 Ziff . 9 ArbZG mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 € geahndet werden kann – einschlägige Fälle sind dem Rechtsreferat allerdings bislang nicht bekannt geworden.

 

Abschließende Empfehlung: Auch wenn sich die bestehenden Musterverträge in der Vergangenheit zumindest in weiten Teilen bewährt haben, empfiehlt es sich doch stets, vor dem Abschluss eines Assistenten-Arbeitsverhältnisses fachlichen Rat einzuholen, und dies insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Arbeitszeiten und Bereitschaftsdiensten.

 

Gastbeitrag des bpt – erschienen im bpt-info 4/14 – aber nach wie vor aktuell
Autor: Michael Panek
bpt.panek@tieraerzteverband.de

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Gast

Hierbei handelt es sich um einen Gastartikel. Informationen über den jeweiligen Autor / die jeweilige Autorin entnehmen Sie bitte dem Text.

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